Die aktuell gültige EneV 2014 stellt Regeln für die Wärmedämmung in Altbauten auf. Oberste Geschoßdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Damit sind Decken beheizter Räume gemeint, die an ein unbeheiztes Dachgeschoß angrenzen.
Werden größere bauliche Maßnahmen durchgeführt (Dämmen der Wände, Austausch von Fenstern) muss ein bestimmter energetischer Wert, der sogenannte U-Wert, erreicht werden. Dieser Wert beschreibt den Wärmedurchgang und wird für Ihre Baumaßnahme individuell errechnet.
Einige Sanierungen können durch Programme der KFW (Kreditanstalt für den Wiederaufbau) gefördert werden.